Hallo zusammen!
Zunächst einmal: ich bin brandneu in diesem Forum, habe aber bereits eine Menge interessanter Beträge entdeckt, die mir sehr weitergeholfen haben und bin entsprechend begeistert von den vielen qualifizierten Antworten!
Nun aber genug geschleimt, mir brennt eine Frage unter den Fingernägeln:
Ich erhalte oft Anfragen, dass Installationsschächte mit Trockenbau-Vorsatzschalen (meist F90) zu verschließen sind, daraus aber immer noch Leitungen geführt werden müssen. Die Vorsatzschalen bestehen als Schachtwand nur aus dem entsprechenden Ständerwerk und einseitig (doppelter) Beplankung.
Beim Einbau in Leichtbauwänden (Ständerwerk, 1000°C Mineralwolle, beidseitig doppelt beplankt) können die meisten Abschottungen gemäß Zulassung eingebaut werden, da die Mindestwandstärke erreicht wird.
Schachtwände erreichen diese Mindestdicke für den Einbau einer Abschottung leider nicht, daher gehen wir meist den Weg, die Wand im Bereich der Abschottung "aufzudoppeln", wenn das platztechnisch möglich ist.
Jedoch stellt sich mir die Frage, warum eine Schachtwand F90 erreichen soll, wenn sie nur von einer Seite (doppelt) beplankt ist. F90 meinetwegen von der Seite, auf der die Beplankung angebracht ist (meist im Raum), aber von der Schachtseite aus steht nur das Metallständerwerk einem Brand direkt entgegen, sodass mir der Sinn einer Abschottung, die ja den Brand aus dem Schacht in den angrenzenden (Aufenthalts-)Raum verhindern soll, nicht einleuchtet und eigentlich auch eine F90 Qualifikation der Schachtwand m.E. nicht erreicht wird.
Übersehe ich da etwas oder gibt es dazu möglicherweise bereits bauordnungsrechtliche Vorschriften?
Vielen Dank schonmal für Ihre Hilfe!