Moin zusammen!
Ich hoffe ich habe in der Forensuche keine Beiträge übersehen, aber ich konnte zunächst keine geeigneten Antworten zu folgender Situation finden:
Gebäude GKL4 mit Unterirdischer, geschlossener Großgarage.
In der Garage befindet sich ein Fahrradraum, Abtrennung nach GarVO.
Hier nun die Fragestellung, ob dieser Raum zur Garage gehört, und somit die Rettungsweglängen eingehalten werden müssen?
Formulierung in der GarVO ist "Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen". Dann würde der Raum nicht zur Garage zählen, und die Rettungsweglänge müsste nicht eingehalten werden.
Gleiches wäre ja bei einem Fahrradraum im Kellergeschoss, da es kein Aufenthaltsraum ist.
Mir ist die Situation jedoch bei Überschreitung der Weglängen eher unsympathisch, da die Gefährdung durch einen Brand in der Tiefgarage für den Fahrradfahrer nicht geringer ist, als für den Autofahrer...
Wie sehen dazu die Meinungen aus?
Vielen Dank,
Arne