Gemäß HBO, §29(5) müssen Öffnungen in der Bedachung von Brandwänden, von Wänden, die anstelle von Brandwänden und von Trennwänden mind. 125 cm entfernt sein, sofern diese Wände nicht mind. 30 cm über Dach geführt sind.
Nicht aufgeführt sind die Treppenraumwände. Heißt also, dass für diese die genannte Anforderung nicht gilt?
Klassischer Fall: Kleines Bad nebem dem Treppenhaus (Gkl. 4), Abstand kann aufgrund der Raumgröße nicht eingehalten werden, bleibt das Bad also "dunkel" ?