Hallo Herr Schächer,
danke für Ihre Antwort. Die Erfordernis einer Schleuse hatte ich ursprünglich ebenfalls unterstellt. Nach Festlegung der GarVO BW ist das für § 8 (3) Nr.1 auch zutreffend, für Nr.2 allerdings nicht mehr. Daher meine o.g. Ausführung. Welche Logik sich dahinter verbirgt ist mir nicht klar. Zumal andere Gebäude, auch Wohngebäude sein können, die dann getrennt durch eine feuerbeständige Wand und T30-Türe unmittelbar mit der GG verbunden sein dürfen. Oder interpretiere ich das falsch?
MfG maitho
§8(3) Geschlossene Mittel- und Großgaragen dürfen verbunden sein
1. mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die nicht nur der Garage dienen, nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden, in Fluchtrichtung aufschlagenden Türen (Sicherheitsschleusen); zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren oder Treppenräumen sowie Aufzugsvorräumen genügen selbstschließende und rauchdichte Türen, zwischen Sicherheitsschleusen und Aufzügen in Fahrschächten Fahrschachttüren,
2. mit anderen Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen, soweit sich aus einer Regelung nach § 38 Abs. 1 LBO oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund von § 73 Abs. 1 Nr. 2 LBO keine weitergehenden Anforderungen ergeben.