Also der Weg bei der Bemessung ist doch folgender:
Versammlungsräume mit einer Grundfläche >100m²: Versammlungsstätte
Diese Einstufung gibt der Bauaufsicht die Möglichkeit, einen Bestuhlungsplan einzufordern, denn dafür hat sie ansonsten keine Rechtsgrundlage.
Wenn im Bauantrag gleich ein betsuhlungsplan beiliegt, gibts von Haus aus kein Problem.
Wenn der Antragsteller das für seine 180m² aber nicht machen will, kann die Bauaufsicht ohne Rechtsgrundlage nicht einfordern, einen Bestuhlungsplan vorzulegen und würde die VStättVO anwenden müssen.
Über den Bestuhlungsplan hat der Bauherr nun die Möglichkeit nachzuweisen, dass tatsächlich weniger als 200 Personen die Räume nutzen. Das wiederum führt dazu, dass die Anforderungen der VStättVO nicht umgesetzt werden müssen, wenn er tatsächlich So haben beide Seiten (Genehmigungsbehörde und Betreiber) Rechtssicherheit.
Ob diese Regelung in der MVstättVO wieder kassiert wird, bleibt abzuwarten. Sie müsste ohnehin von den Ländern eingeführt werden, bevor sie verbindlich würde. Die MVstättVO kann keine Rechtsgrundlage für Erleichterungen sein, es gilt immer die im Land gültige Verordnung.
Ich wüsste auch nicht warum man die jetzige Handhabung ändern wollte, denn die bisherige Regelung hat sich nach meinen Erfahrungen für alle Beteiligten bewährt.
Denn ich kann mich aus früheren Zeiten noch gut an Veranstaltungen in überfüllten Räumen erinnern, bei denen das Schild "max. 199 Personen" am Zugang von 1000m²-Sälen montiert war. Und genau aus diesem Grund hatte man die Regelung der Selbstverpflichtung des Betreibers zugunsten einer Berechnung der Personenzahl anhand von Flächen kassiert...
Gruß
Matthias Bußmann