In bayerischen Bauordnungsrecht gibt es den Begriff "Erleichterungen" nicht.
Für geregelte Sonderbauten gilt die entsprechende Sonderbauverordnung, für Standardbauten und ungeregelte Sonderbauten die BayBO.
Die Behörde bzw. der PrüfSachV hat bei ungeregelten Sonderbauten jedoch die Möglichkeit, je nach Situation, zusätzliche Anforderungen zu stellen.
Hierzu gibt es oftmals Vollzugshinweise (z.B. bei kleineren Gaststätten, kleineren Beherbergungsstätten, Kindergärten usw.), um dies für den Prüfer etwas zu konkretisieren.
Im Rahmen des Brandschutzkonzeptes, dass insbesondere bei ungeregelten Sonderbauverordnungen im Vorfeld abgestimmt werden sollte, werden dann evtl. Abweichungen von der BayBO oder der Sonderbauverordnung beantragt.