Schon interessant, wie dies jedes Bundesland anders auslegt.
Die Sachsen sehen das eher so wie die Bayern.
Dort ändert eine verfahrensfreie Garage oder ein verfahrensfreies Nebengebäude "die Eigenschaft freistehend nicht" und damit auch nicht die Gebäudeklasse (VwVSächsBO 2.3.1).
Was sagen denn die übrigen 13 Bundesländer?
Vielleicht können wir die Frage noch etwas erweitern:
Muss die BGF der - i.d.R. ja brandschutztechnisch abgetrennten - Kleingarage (die einer eigenen Verordnung unterliegt) bei der Ermittlung der BGF des Hauptgebäudes zur Ermittlung der Gebäudeklasse mit berücksichtigt werden? Die würde bedeuten, dass sich durch eine verfahrensfreie Kleingarage die Gebäudeklasse eines Einfamilienwohnhauses (oftmals) von 1 auf 3 erhöhen würde, obwohl die Garage abgetrennt ist und sich am Einfamilienhaus nichts ändert.