PU-Kerndämmung B2 in Gebäudeklasse 5:
geplanter Aussenwandaufbau: Verblender/1cm Fingerspalt/PU-Dämmung B2 b=14cm/KS-Hintermauerwerk.
Fenster liegt aussenbündig mit der Kerndämmung.
Zwischen Fensterinnenkante und KS-Hintermauerwerk verbleibt ein Zwischenraum, der mit einer Trockenbauplatte verschlossen wird.
Frage: Nach Hamburger Bauordnung ist eine B2 Dämmung erlaubt, wenn eine Brandausbreitung auf und in der Dämmung ausreichend lange begrenzt wird. Eine Brandausbreitung in der Dämmung wird wohl nicht stattfinden, denke ich. Muss dann die direkt an den Innenbreich anschliessende Kerndämmung durch eine Feuerschutzplatte (oder nichtbrennbares Profil) gesichert werden?