Hallo Herr Peters,
ich nehme an es geht Ihnen um die Frage des 5m Schiebetors aus dem anderen Beitrag!? Ich gebe Ihnen vollkommen Recht, dass hier eine Konkretisierung wünschenswert wäre, über die Größe der zulässigen Öffnungen. Ich versuche mal einen eigene Deutung/Interpretation:
Was ist die Aufgabe des Treppenraumes?
§ 35(1) MBO:
1Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). 2Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. (...)
Das Schutzziel ist also die Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie. Um dieses Schutzziel ausreichend lange zu erfüllen, muss der Rettungsweg entsprechend angeordnet und ausgebildet sein. Wenn man bedenkt, dass die Treppenraumwände in GK 5 in Bauart einer Brandwand sein müssen und die Abschlüsse von Öffnungen wesentlich erleichtert werden, dann unterstelle ich mal, dass diese - wie bei Trenn- und Brandwänden - auf ein Minimum zu beschränken sind. Und das erforderliche Minimum sind dann die erforderlichen Rettungswegbreiten. Alles was darüber hinaus geht, ist dann nicht erforderlich und nicht zulässig. Der Gesetzgeber regelt lediglich eine Ausnahme, verglaste Seitenteile und Oberlichte, wenn die Öffnung insgesamt ...
Ein 5m breites Schiebetor dürfte in einer Treppenraumwand schwer zu rechtfertigen sein, zumal es noch dazu als "Türe" in einem Rettungsweg vollkommen unbrauchbar ist, selbst wenn man eine Schlupftüre ohne Schwelle einbauen würde, denn dann wäre ja nur die Schlupftüre der notwendige Rettungsweg. Das Tor wäre dann Teil der Treppenraumwand, Abweichung und mindestens T90 auszuführen.
Gruß PF