Hier mal die Meinung "unserer" Obersten in NRW:
ANFRAGE:
in der letzten Zeit mehren sich die Aufforderungen der unteren Bauaufsichtsbehörden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, zusätzliche Sachverhalte in ein eingereichtes Brandschutzkonzept aufzunehmen, die über die Anforderungen des Baurechts hinaus gehen. Gleichzeitig wird angedroht, den Bauantrag nicht weiter zu bearbeiten, wenn die Forderungen nicht in das Brandschutzkonzept integriert werden. Auf Anfrage, warum diese Forderungen nicht als Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen und dort hinreichend begründet werden, erhält man meist die Antwort, dass dies nicht gehe und nicht üblich sei.
Ich bin der Ansicht, dass durch die Forderung zur Aufnahme in das Brandschutzkonzept die jeweilige Bauaufsicht sich ihrer Pflicht zur Begründung der Auflage entziehen will. Teilweise sind die Forderungen nicht nachvollziehbar und deutlich überzogen.
[Konkretes Bauvorhaben, anonymisiert].
Auch hier wird die weitere Bearbeitung des Bauantrags davon abhängig gemacht, dass der Sachverständige diese Forderung vorab in das Brandschutzkonzept aufnimmt und dieses zur Überarbeitung einreicht. Mir geht es hier nun nicht um die Frage, ob die Forderung nach gerechtfertig ist, jedoch interessiert mich Ihre Meinung und die des Ministeriums zu den leider immer mehr zunehmenden Forderungen der Bauaufsichten nach Aufnahme von Sachverhalten in Brandschutzkonzepte, obwohl der Sachverständige anderer Meinung ist.
ANTWORT:
Ich darf bei dieser Frage auf Nr. 11.12 der Verwaltungsvorschrift zur BauPrüfVO verweisen:
11.12 Ergeben sich im Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfungen Änderungen des Brandschutzkonzeptes, sind diese Änderungen vom Bauherrn in das Brandschutzkonzept zu übernehmen. Das endgültige, geänderte Brandschutzkonzept ist vor Erteilung der Baugenehmigung der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Damit soll das Brandschutzkonzept immer den genehmigten Zustand des Gebäudes widerspiegeln, dies ist beispielsweise hilfreich für wiederkehrende Prüfungen.
Mit dieser Regelung ist NICHT verbunden, dass Bauaufsichtsbehörden auf eine Begründung für zusätzliche Anforderungen nach § 54 BauO NRW verzichten können. Der Sachverständige kann auch NICHT gezwungen werden, Auflagen in sein BSK zu übernehmen, er kann eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage seines eingereichten BSK verlangen.
Das ist doch sehr eindeutig, oder?