Muster-Schulbau-Richtlinie
"3.1 Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. ...
3.2 Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch eine Halle führen; diese Halle darf nicht als Raum zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie dienen."
Frage: Darf anstelle einer zweiten notwendigen Treppen in einem Trepperaum oder einer Aussentreppe, auch eine notwendige Treppe in einer Halle angeordnet werden, bzw. darf auch der vertikale Teile eines (von zwei) Rettungswegen über eine Halle geführt werden?
Bedeutet das auch, dass die Länge des Rettungsweges in einem Geschoss, von jeder Stelle eines Unterrichtsraumes bis zum Ausgang in die Halle gemessen werden darf, oder gilt hier vielmehr zusätzlich die Wegstrecke über die notwendige Treppe in der Halle, bis zum Ausgang ins EG ?
Ich weiss, eine ähnliche Frage habe ich schon mal gestellt;-)
Gruß,
J. Peters