Hier noch ein Hinweis aus der Niederschrift der Besprechungen mit den Bauaufsichten - allerdings - in NRW von 2013
TOP 6
Nutzungsänderung von Kirchen
Veranstaltungen in Kirchen führen dann nicht zu einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung, wenn
- sie einen geistlichen Bezug haben und
- sich die Anzahl der Personen/Besucher der Veranstaltung im Rahmen des für
Gottesdienste üblichen bewegt.
Der geistliche Bezug ist weit zu fassen (Orgelkonzert, Konzert eines Gospelchores oder einer christlichen Rockband usw.); liturgiefremde Veranstaltungen wie z. B. sog. „Techno-Erweckungserlebnisse“ oder Diskonächte fallen nicht darunter.
Indizien für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung können z. B. Eintrittsgeld oder ein externer Veranstalter sein.
Gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 SBauVO gelten die Vorschriften der Sonderbauverordnung nicht für Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind. Diese Vorschrift ist nach Sinn und Zweck der Regelung (Schutz von Leib und Leben von Personen) dahingehend auszulegen, dass es auf den Widmungszweck und eine zweckentsprechende Nutzung der baulichen Anlage ankommt.
Werden die Räume außerhalb des Widmungszwecks genutzt, gilt § 1 Abs. 3 Nr. 1 SBauVO nicht mehr mit der Folge, dass die Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung auf der Grundlage der SBauVO bzw. des § 54 BauO NRW zu prüfen ist.
Den Bauaufsichtsbehörden wird empfohlen, den Kirchengemeinden eine bauaufsichtliche Beratung – auch außerhalb etwaiger Genehmigungsverfahren – anzubieten (z. B. zu geeigneten Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen).