Nein, der Hinterhof ist das Freie.
Im Freien ist man dann, wenn man über sich den Himmel sehen kann. Also auch ein Innen- oder Hinterhof.
Aber: Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.
Und: In (nicht geregelten) Sonderbauten kann man den Durchgang fordern.
Und auch: In manchen Sonderbauverordnungen ist von vorne herin festgelegt, dass der Rettungsweg bis zur öffentlichen Verkehrsfläche führen muss (VStättV).
Das ist die Rechtslage.
@U. Drechsler zum Formalien-Reiten: Ich weiß, was Sie meinen, aber es gibt keine Abweichungen von § 14 MBO / Art. 12 BayBO, weil diese keine materiell-rechtlichen Bauvorschriften enthalten. Und diese können schon gar nicht herangezogen werden, wenn das Bauvorhaben (durch Bauordnung oder Sonderbauverordnung) abschließend geregelt ist. Nur, damit niemand auf falsche Gedanken kommt.
Gruß
Alexander Vonhof