Wohn/Geschäftshaus GKL4 / < 13m, Notwendiger Treppenraum an Aussenwand, Anschluss an Laubengang, öffenbare Fenster sind entwurfstechnisch herausgenommen worden, kein Rauchabzug
BayBO Art.33,(8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Die Treppenräume müssen
1.in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können, oder
2.an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben
Frage:
„Ersetzt“ eine verglaste RS Türe zum Laubengang das „ins Freie führende Fenster“?!
Belichtung und Entrauchung des Treppenraumes (über Laubengang) sind gegeben. Somit auch kein Innenliegender Treppenraum – kein RA und Sicherheitsbeleuchtung erforderlich. Das Schutzziel wäre erfüllt.
Ist der Ansatz denkbar oder Wunschtraum – gibt es einen Grund warum hier Fenster und nicht Öffnung steht?