Hallo,
in meinem Fall handelt es sich tatsächlich um die brandenburgische Schulbaurichtlinie.
Hier heisst es wörtlich:
"Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch
eine Halle führen, wenn die Halle eine Rauchabzugsanlage hat."
Hieraus schließe ich, dass es sich nicht ursprünglich um eine Anlage zur Unterstützung der Löscharbeiten handelt, wie in der M-SchulbauR explizit beschrieben. Auch wenn die brandeburgische SchulbauR schon alt ist... in Brandeburg ist alles ein bisschen anders habe ich bisher das gefühl. :)
Da der Anwendungsbreich der DIN 18232-5 auf Räume mit einer Höhe von mindestens 3 m beschränkt ist hatte ich mich zunächst, wie MarKe auch vorgeschlagen hatte, für die Anlehnung an die VStättVO entschieden und
36 m³/h*m² gefordert. Nach weiterer Literaturrecherche hab ich noch einen Beitrag im Klingsohr/ Messerer - Vorbeugender baulicher Brandschutz 7. Auflage gefunden.... hier wird von einem spürbaren Rauchabzug ab 6-fachem Luftwechsel und einem wirksamen Rauchabzug ab 10fachem Luftwechsel gesprochen welchen ich jetzt auch in Ansatz bringe.
Das es ein maschineller Rauchabzug sein muss liegt an den spärlich gesähten und absolut ungleich verteilten Belichtungsflächen. Man stelle sich ein Rechteck mit dem Seitenverhältnis 1:2 vor... die Beleichtungsfläche entspricht ca. 1/4 der langen Seite und befindet sich an einer Ecke.
Bezüglich der Sprinklerschaltung habe ich mich daran orientiert
http://www.vdtuev.de/dok_view?oid=388602
und werde mich wohl dagegen entscheiden. Vom Planer des Maschinellen Rauchabzugs wurde für die SSV jetzt ein sog. Twister vorgeschlagen. hat jemand schon Erfahrungen damit sammeln können?
Für weitere Anregungen bin ich immer offen.
Viele Dank schon mal für die rege Teilnahme. :)