@ Feuerteufel: ich hab auf der Homepage des STMI kein Rundschreiben mit diesem Datum gefunden. Könnten Sie mir es bitte zumailen? info(at)bsallgaeu.de
Danke
@ Herr Vonhof: Art. 2 Abs. 8 Satz 2 BayBO: Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Für den Begriff Kraftfahrzeug gibt es in der BayBo keine Definition, Wiki meint: „nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden“. Für das Gerät wird KFZ-Steuer bezahlt, es hat ein Nummernschild.
Warum ist 1.) ein Traktor kein Kraftfahrzeug, und 2.) warum der Raum zum Abstelllen desselben keine Garage?
Zum Raum mit erhöhter Brandgefahr:
In dem Raum wird geschweißt, geflext, lakiert, etc. Nebenan lagern ca. 300m³ Hackschnitzel und 1.000m³ Heu. Das halte ich gegenüber der normalen Wohnungs- bzw. Büronutzung für eine erhöhte Gefährdung, darum die Einstufung.
Gruß,
J. Grath