Hallo,
nur am Rande: Wie Steinberg (fast) richtig schreibt (die Frage bezieht sich ja auf Bayern), müssen die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
Die Unterschrift bestätigt also (jedenfalls in Bayern) NICHT - wie U. Drechsler meint - , dass das Brandschutzkonzept z. B. mit den Eingabeplänen übereinstimmt.
Diese Aufgabe, die einzelnen Planungen aufeinander abzustimmen, hat der Entwurfsverfasser der Ausführungplanung, nicht der Eingabeplanung (wird gerne übersehen).
Die BauVorlV sagt in Bayern eben nicht mehr aus, als dass jeder Fachplaner für sein Planung auf dieselbe Grundlage zurückgreifen muss.
Das gilt, wie erwähnt, für Bayern und ist in anderen Bundesländern, wie z. B. im genannten Berlin, anders.
Ansonsten zum eigentlichen Thema:
Das Erstellen einer wie auch immer gearteten Planung (egal ob Genehmigungsplanung oder Brandschutznachweis) ist ein Werkvertrag. Also hat der Bauherr durchaus einen Anspruch darauf, dass seine Vorstellungen umgesetzt werden. Und hierfür kann er sowohl den Entwurfsverfasser als auch den Fachplaner zur Verantwortung ziehen.
Meiner Meinung nach muss der Entwurfsverfasser also die Bauvorlagen unterschreiben, wenn der Bauherr das verlangt. Auch dann, wenn der Entwurfsverfasser eine andere Meinung hat. Im Gegenzug kann (oder muss) der Entwurfsverfasser den Bauherren (am Besten schriftlich und ausführlich) darauf hinweisen, dass Sie mit der Planung nicht einverstanden sind. Was Sie ja offensichtlich getan haben. Damit ist die Sache dann erledigt - was für Folgen das auch immer haben mag.
Insofern hat der Bauherr tatsächlich die letzte Verantwortung. Bei allen anderen, hier teilweise vorgeschlagenen Vorgehensweisen, verletzen Sie meiner Meinung nach Ihre Vertragspflichten.
Schöne Grüße
Alexander Vonhof