Hallo Müllers,
BbgGStV §3 Abs. 3
"In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden können, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen."
Ich denke nicht dass es sinnvoll ist ein Rettungswegzeichen neben eine Verbotsschild für Fußgänger zu hängen!
Gruß
Sven Schäfer