Hallo tomatenhai,
ich habe auf folgende Frage geantwortet:
"Demnach brauche ich KEINE BSK, weil nur EIN Geschoss direkt angeschlossen ist?"
Dem ist nicht so; wenn eine Geschossdecke durchdrungen wird, wird grundsätzlich eine BSK benötigt.
Dass es sich um eine (!) Nutzungseinheit handeln soll, ist Spekulation, in der Frage war formuliert
"Der Kellerbereich gehört ausschließlich zu dieser NE" und nicht
"Der Kellerbereich ist ausschließlicher Bestandteil dieser NE".
Ich gebe Ihnen aber Recht, wenn man eine NE hat und die Ausnahme des §31 Abs. 4 in Anspruch nimmt, kann man auf die BSK verzichten.
Dies ist aber eine andere Begründung als die ausschließliche Durchdringung von nur einer Geschossdecke.
Ist vielleicht etwas pedantisch, aber die Ursprungsfrage mit ihren Zitaten bezog sich auf die M-LüAR - und darauf hatte ich grundsätzlich geantwortet; die "Lösung" findet sich aber in der Berliner Bauordnung.
Gruß
C. Lammer