Hallo Herr Grath,
zumindest in NRW sind nahezu ALLE Anforderungen an eine notwendigen Treppe innerhalb einer Nutzungseinheit/Wohnung aufgehoben. Somit beständen hier formal keine Einschränkungen.
Für mein Verständnis ist ein Boarding House genauso zu bewerten, wie ein "normales" Haus, nur dass hier die Bewohner nicht dauerhaft wohnen. Ich sehe hier nicht die erhöhte Personenzahl. Wenn dies doch so wäre, haben Sie natürlich recht.
Eine verminderte Feuerwiderstandsklasse der Konstruktion wurde durch Herrn Lang nicht beschrieben. Hier sind m.E. die erforderlichen baulichen Maßnahmen umzusetzen. Er schreibt ja auch, dass "Aufenthaltsräume möglich sind".
Zur Balkonkonstruktion: Hier habe ich geschrieben "ausreichend sicher". Dies bedeutet Gaube in der Qualität der Decke (nicht F0!). Ggf. kann auch ein anderes Fenster angeleitert werden. Die Maße der BauO sind Regelfälle. Die Anleiterbarkeit ist jedoch häufig auch ausserhalb der Regelfälle problemlos möglich.
Sind in Bayern Anleiterproben nicht möglich? In den Großstädten in NRW mit "alter" Bebauung werden diese recht häufig durchgeführt und auch problemlos als Nachweis des 2. RW akzeptiert.
Sicher gibt es Fälle in denen ein 2. DG als Aufenthaltsraum unmöglich ist, aber absolut ausschließen kann man dies deshalb nicht.
Grüsse aus Köln