Hallo Herr Schäfer
im Jahr 1984 galt noch die Bauordnung von 1969; dazu heißt im Art. 38 Abs. 12:
"Allgemein zugängliche Flure, die als Rettungswege dienen (!), sind in Gebäude mit mehr als zwei Vollgeschossen durch feuerhemmende Bauteile von anderen Räumen zu trennen. Ausnahmen, insbesondere für Türen und Lichtöffnungen, können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen Brandgefahr bestehen."
Es kommt also darauf an, ob der betreffende Flur als Rettungsweg dient oder nicht. Die Unterscheidung von Fluren "in Wohnungen" bzw. "in Nutzungseinheiten" oder außerhalb davon gab es damals noch nicht.
Insofern stellt sich die Frage, von welcher Anforderung ggf. überhaupt eine Abweichung beantragt werden könnte.
Gruß
C. Lammer