Danke für den Hinweis. Da hatte ich noch nicht nachgesehen.
§6 bezieht sich auf die Ermittlung der Abstandsflächen. Abs. 1 Satz 7 HBO sagt aus, dass wenn keine Außenwand vorhanden ist zur Berechnung andere Bauteile angesetzt werden. Daraus folgt nicht, dass diese Bauteile Wände sind.
Auch im nächsten angeführten Abs. 4 Satz 4 Punkt 1 wird von den Dachaufbauten geschrieben. Das sind aber z.B. Gauben, nicht die Dachfläche selbst. Im selben Satz P. 3 stehen noch Dächer, aber mit Neigungen >70°. Das ist hiernach nicht auf das flache Vordach anwendbar. Zudem bleibt die Frage, ob der 2. Teil bzw. §6 auf den Gebäudeabschluss nach §27 HBO anzuwenden ist, da dort völlig andere Belange betrachtet werden.
Ich kann noch keine Begründug für eine Gebäudeabschlusswand erkennen(?).
Aber auch nochmals zum Raum.
Nur das Vorhandensein einer Überdachung kann ja nicht die Bildung eines Raumes bewirken. Was machen Sie im anderen Extrem dann mit Dachüberständen vor Fassaden; Fenster zu, stattdessen Trennwände? Es muss also irgend eine Grenze geben. Die ist nicht in der HBO definiert. Dort gibt es zu "Raum" überhaupt keine Definition. Also würde ich von dem Üblichen ausgehen. In DIN277 sind z.B. Eingangsüberdachungen aus dem Rauminhalt ausgenommen. Was anderes ist das hier letztlich auch nicht, auch wenn es etwas größer als das Übliche ist.
Man schwimmt da mit der Entscheidung. Um das einigermaßen in Bahnen zu lenken, suche ich nach einer halbwegs plausiblen Begründung(?).
Wie kann man vorgehen? Die Nutzung (Brandlasten, Personen) betrachten und das Verhalten des Raumes im Brandfall.
Ich versuch das mal einfach, bitte meckern, wenn es nicht geht.
Also hinsichtlich der Abgrenzung als Raum sollten
- keine typischen Innenraummöbel aufgestellt sein
- es soll kein Fußboden wie im Innenraum vorhanden sein
- Die Wandoberflächen sollen wie bei Außenwänden ausgeführt sein
- der Bereich soll keine Aufenthaltsfunktion haben
- der Bereich soll von außen ungehindert (keine Tür) zugänglich sein
Die Lagerung ist ja auch im Gelände an der Hauswand zulässig, womit die Lagerung kein hinreichendes Kriterium wäre.
Der Bereich soll das weitgehend freie Entweichen von Brandgasen zulassen, so dass es nicht zur Durchzündung wie im Innenraum kommt und die Ansammlung von Brandgasen an der Fassade soll nicht begünstigt werden.
Für letzteres würde ich ein Mindestmaß an erf. Öffnungsflächen im Verhältnis zur Grundfläche und Höhe des Bereiches vorsehen.
Danke für ihre Geduld und Hinweise
Gruß