im 20er heißt es ja so schön: "...und deren Art oder Nutzung mit VERGLEICHBAREN Gefahren verbunden sind."
Wenn nun ein Gebäude/-Teil einen Gastbereich mit z.B. 38 (also < 40) Gastplätzen hat, der ohne wirksame Trennung mit einer Verkaufsstätte von z.B. 780 m2 (also > 800) und der "Raum" auch noch für die gleichzeitige Anwesenheit von 95 Personen (also < 100) bestimmt ist, dann unterschreitet das Objekt zwar jede einzelen SoBau-Schwelle, in der Summe dürften die Gefahren aber dem "Sonderbau" der BayBO VERGLEICHBAR sein.
Dagegen sehe ich die LöRüRl NICHT als SoBau-Kriterium. Die Vergleichbarkeit der Gefahr sehe ich nicht gegeben. Es handelts ich um eine ganz eigene Art von Gefahr (die aber nicht neu ist) und vom Gesetzgeber offensichtlich nicht als SoBau-würdig erachtet wurde.
Stefan Blümel