Das Bauamt liegt aus meiner Sicht definitiv falsch!
Die Feuerwehrflächenrichtlinie bzw. DIN 14090 spricht unter Ziffer 9 ganz klar vom Abstand zur Außenwand:
(...) Die Aufstellflächen müssen mit ihrer der anzuleiternden Außenwand zugekehrten Seite einen Abstand von mindestens 3 m zur Außenwand haben. Der Abstand darf höchstens 9 m und bei Brüstungshöhen von mehr als 18 m höchstens 6 m betragen. (...)
Es heißt ganz klar "zur Außenwand". Der eine Meter den ein Fenster in Dachschrägen von der Traufkante weg sein darf, hat absolut nichts mit der DIN 14090 zu tun. Dabei geht es auch um die Tatsache, dass eine zu rettende Person sich bemerkbar machen kann. Bei einer Dachschräge kann ich (je nach Drehleiter und Korb) mit dem Korb der Drehleiter ohnehin nicht auf 0,00 an die Dachgaube oder ähnliches heranfahren. Für diesen Einzelfall ist die DIN 14090 nicht ausgelegt und sie hat auch nichts mit den Tatsächlichen Grenzen einer DLA(K)23/12 zu tun. Die Drehleitern haben deutliche Reserven, die können das locker! Die o.g. Norm-DL hat bei einer Rettungshöhe von mindestens 23 m eine Ausladung von 12 m, das sind 5 mehr als 7, gemessen ab Vorderkante der ausgefahrenen Abstützung. Bei 7 m Ausladung ist die Leiter noch lange nicht an ihrer Freistandsgrenze. Die DIN 14090 beschreibt einen super sicheren Optimalfall.
Im Zweifelsfall würde ich es mit einem Abweichungsantrag versuchen, damit die Feuerwehr bzw. Brandschutzdienststelle beteiligt werden muss.
Gruß PF