Hallo Herr Frei,
das sehe ich (formal) nicht so.
Die ARGEBAU führt dazu aus:
"Der Sonderbautenkatalog ist ... grundsätzlich abschließend, um den am Bau Beteiligten wie den Bauaufsichtsbehörden für die Regelfälle eine zuverlässige und rechtssichere Orientierung zu ermöglichen. Nummer 18
enthält aber einen Auffangtatbestand, mit dessen Hilfe auch Sonderfälle erfasst werden können, die bei der Erstellung des Katalogs nicht erkennbar waren; der Auffangtatbestand kann aber NICHT dazu herangezogen werden, in den übrigen Nummern abschließend umrissene Sonderbautatbestände zu erweitern." (Nr. 18 bezieht sich auf die MBO)
Dass die Anforderungen in den Bauordnungen im Verhältnis zueinander nicht immer logisch und nachvollziehbar sind (z. B. Kfz-Werkstatt IndBau Kfz Parken GarVO), ist unbestritten - aber nun mal Gesetz.
Ziel der MBO 2002 ist ja auch "dem jeweils gewünschten Maß an Verfahrensvereinfachung/Privatisierung standardisierte
Wahlmöglichkeiten" anzubieten und somit "eine Vereinheitlichung des Verfahrensrechts" zu bewirken.
Und zum Sonderbautenkatalog: "Die Nummern 9 bis 12 erfassen Nutzungsarten, bei denen stets mit einer GRÖSSEREN Anzahl von Personen zu rechnen ist, die hilfs-, betreuungs- oder erhöht schutzbedürftig sind (Krankenhäuser, Einrichtungen für Kinder, alte und Menschen
mit Behinderung, Schulen usw.)."
Andersherum könnte sich man, wenn den alles geregelt ist, auch fragen, warum man einen "teueren" Sachverständigen beauftragen muss, der dann "nur" die (Sonder-)Bauordnung abschreibt? ....
Gruß
C. Lammer
P.S. Persönlich fände ich es auch besser, wenn z. B. Zentren für ambulantes Operieren den Krankenhäusern gleich gestellt würden; schon aus Gründen der Gleichbehandlung. Sind sie aber nicht ...