@ Herr Bußmann: ... im Prinip schon ...
in diesem speziellen Fall wird doch nachgefragt was es bedeutet, wenn zwei nach InsBauRL genehmigte Gebäude durch ein "Bauwerk" verbunden werden und zu einem Gebäude verschmelzen.
Zitat:"Meine Frage ist nun welche Anforderungen stellen sich aus baurechtlicher Sicht an dieses Verbindungsbauwerk? Welche Anforderungen haben die Rolltore, die diesen Gang an den Enden verschließen ?"
Letztlich führen wir also ein Diskussion um die echte Größe (echten Größen)der Brandabschnitte. Ein Brandabschnitt nach IndBauRL oder zwei?
Zitat: "Ich habe zwei Lagerhallen (600qm und 1200 qm) mit 6m Abstand voneinander." Wenn man einmal davon ausgeht das der Fragesteller die Außenabmessungen seiner Gebäude genannt hat und für die Außenwände eine Starke von 10 cm abgezogen werden kann, ergibt sich eine Größe der vorhandenen Brandabschnitte von 590 m² bzw. von 1185 m² Summe 1.775 m².
Rechnet man zu dieser vorhandenen Größe der Brandabschnitte die gewünschten 30 m² für das Verbindungsbauwerkes hinzu erhält man eine Fläche von 1.805 m².
Ich denke alle an der Diskussion beteiligten können sich dahingehend einigen, dass eine Überschreitung der Brandabschnittsfläche um 5 m² zu tolerieren ist (Ich erwarte das die tatsächliche Größe des neu geschaffenen Brandabschnitts sogar kleiner als die errechneten 1.805 m² ist). Das BSK hat also noch zu klären, das die Punkte Rauch- und Wärmeabzug, Fluchtwege etc. passen, dies sollte unkritisch sein, da ja bei der Einzelbetrachtung der genehmigten Gebäude die IndBauRL berücksichtigt wurde.
M. E. spricht also gar nichts gegen eine Ausführung des Zwischengebäudes und der einzubauenden Türen OHNE Brandschutzanforderungen.
... aber alles natürlich rein theoretisch, weil wir die Situation vor Ort nun mal nicht kennen.
Gruß Piet