Da Holz unstrittig brennbar ist, wird man mit diesem Baustoff, auch wenn er noch so ummantelt wird, nie die Feuerwiderstandsklasse F90-A erreichen können.
In BW steht zu diesem Thema in § 4 (3) LBOAVO
Tragende oder aussteifende Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn der Feuerwiderstand dieser Bauteile dem feuerbeständiger Bauteile entspricht und diese Bauteile so hergestellt und eingebaut werden, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können. Dies gilt nicht für Wände von notwendigen Treppenräumen oder Schächten.
Die ablehnende Haltung zu Treppenräumen und Schächten liegt offensichtlich in der zwangsläufig geschossübergreifenden Bauart begründet.
Gruß
Hannes