hallo liebe fachleute...
es geht um einen altbau in hessen
gebäudeklasse 4
im EG ein gewerbe (laden)
in den OG wohnungen
innenstadt rundum grenzbau
vorderseite strasse
rückseite innenhof (grünfläche, anderes grundstück)
seitlich angebaute gebäude
der zugang erfolgt straßenseitig über einen
offenen flur (erweitertes treppenhaus)am laden vorbei ins rückseitig befindliche treppenhaus mit einer holztreppe (bestand)...
in der aussenwand befanden sich früher anscheinend glasbausteine, die vor jahren durch "normae" fenster ersetzt wurden...
was jetzt baurechlich (brandschutztechnisch) einem außenliegendes treppenhaus entsprechen würde...
je geschoss ein öffenbares fenster!
durch sanierungsmaßnahmen kam jetzt die forderung der baubehörde, diese fenster wieder zu schließen (z.b. durch glasbausteine) ... dann würde wieder ein innenliegendes treppenhaus vorliegen!
dies ist sicher baurechtlich ok, da auch die rückseite eine grenze ist...
ist es denkbar, den istzustand eines außenliegenden treppenhauses zu belassen, solange im innenhof keine baumaßnahmen oder nutzungsänderungen geplant sind???
vielen dank schon mal...
und gruss aus franken
3franken