Hallo NewWave,
für die Frage, ob eine Löschwasserrückhaltung erforderlich ist oder nicht beachten Sie bitte 1.2 der Richtlinie.
Zitat:"Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwassers ergibt sich ausschließlich aus dem Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts (§ 19 g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Verbindung mit der Regelung des § 3 Nr. 4 Muster-VAwS0. Danach muss im Schadensfall anfallendes Löschwasser, das mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein
kann, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können.
Dem wird entsprochen, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt sind." Zitat Ende.
Der Titel der Richtlinie lautet auch "Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen" und dient in erster Linie einer Hilfestellung, wie groß die Rückhalteanlage sein soll.
Der unter 2.1 aufgeführte Geltungsbereich sollte dann so verstanden werden, dass diese Richtlinie dann eine Hilfestellung zur BEMESSUNG des Rückhaltevolumens geben kann, wenn die hier aufgeführten Mengenangaben erreicht sind."
§ 19 g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG
Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
Also mögliche Wassergefährdung - dann Maßnahmen zur Verhinderung der Wassergefährdung erforderlich. Passt das in die Mengengrenzen der LöRüRi gilt es dass man genung getan hat wenn man die Vorgaben der LöRüRi erfüllt.
Passt es nicht in die Vorgaben **heisst das aber nicht**, dass keine rückhaltung erforderlich ist. Darüber steht halt das WHG!!
Weiter zu ihrer Frage:
Der zweite Absatz unter 4.1.1 lautet:"Satz 1 gilt auch für Lagerabschnitte, in denen neben Stoffen der Wassergefährdungsklasse
WGK 1 auch Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 2 mit einem Anteil von nicht mehr als 5% gelagert werden."
Die 13 t WGK 2 sind bei Ihnen mehr als 5% von 22 WGK 1. Damit fällt das weg, den der 2. Satz lautet "Für die Feststellung der zulässigen Gesamtlagermenge ist ***dann*** Abschnitt 2.1, zweiter Absatz, sinngemäß anzuwenden." Durch das dann ergibt sich, das die vorherige Bedingung erfüllt sein muss. Sollte jemand die 200 t als grundlage nehmen wären die 13 t trotzdem mehr als 5%. Somit ist 4.1.1 erster Absatz aus meiner Sicht für Sie nicht anzuwenden.
MfG
Wolfgang Cordier