Hallo Mattes,
also für Bayern (und der Fragesteller kommt aus Bayern) ist die Führung des Rettungsweges aus der Garage über Schleuse und Kellerraum eindeutig zulässig, also zumindest von der OBB so bestätigt.
Aber bevor wir hier wieder eine Wortklauberei hinsichtlich der Forderungen in den Ga(Stell)V(O) betreiben, sollte man die Sache mal mit dem gesunden Menschenverstand bewerten:
Wo ist denn tatsächlich das Problem, wenn ich aus der Garage in eine Schleuse, von dieser durch einen Kellerraum (mit Kellerabteilwänden) in den Treppenraum flüchte? Entweder brennt es in der Garage, dann passt das. Oder es brennt im Keller, dann brauche ich dort nicht durch, weil die Garage ja ohnehin einen zweiten Rettungsweg hat.
Ist denn schon mal jemandem aufgefallen, dass -unabhängig davon- das brandschutztechnische Sicherheitsniveau in einer (Mittel- oder Groß)garage um ein Vielfaches höher ist, als in einer "normalen" Wohnung?
Ach so, nochmal ein Hinweis aus Bayern nach NRW: Sonderbauten sind die Garagen bei uns schon lange nicht mehr; also im Hinblick auf "im Einzelfall mal gucken"...
Gruß
Werner Müller