Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
ein Thema, das hier im Forum in einem anderen Zusammenhang bereits angesprochen wurde und mich trotzdem vor eine Frage stellt ist folgendes:
Bestehendes Wohnhaus BJ 1964/65, GK5. Laut Bestandsunterlagen (Werkplan) Türen zwischen Flur und Treppenraum feuerhemmend. Vorhanden sind Drahtglastüren in Metallrahmen mit Selbstschließer. Jetzt soll die vorh. Eingangssituation im EG abgebrochen und erneuert werden und ein Außenaufzug angebaut werden der mit dem Treppenraum verbunden wird. Laut Feuerwehr ist es möglich diese Türen mit einer umlaufenden Dichtung zu ertüchtigen und eine Abweichung zu beantragen. Von was weiche ich ab (BayBO 1962 Art. 38 (6) heißt es dass Türen zwischen Treppenräumen und KG, nicht ausgebauten DG, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen selbstschließende und mind. feuerhemmende Türen haben müssen....nicht zu notwendigen Fluren. Zweite Frage: wie kann diese Abweichung begründet werden, doch sicherlich nicht durch wirtschaftliche Belange. Der Abstand von der nächsten Wohnungstür zu dieser Flurtür beträgt ca. 0,50 m.
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Stefan Klaus