Hallo Marko,
ich sehe in ihrer Frage einen Widerspruch.
Aussage 1:
Die Brandmeldeanlage ist nicht direkt auf die Feuerwehr geschaltet und wird 24 Stunden durch mindestens 2 Personen in einer Zentrale überwacht.
Aussage 2:
Tagsüber ist die Zentrale nicht besetzt, die Techniker werden aber über alle Meldungen Informiert.
Das passt nicht. Aber ……
Wenn es gesichert ist, das in einer ständig besetzten Zentrale IMMER 2 Personen ihren Dienst verrichten kann aus meiner Sicht auf eine Aufschaltung verzichtet werden. Aber es müssen organisatorisch bestimmte Dinge festgelegt werden:
- Mindestens einer muss immer anwesend sein (Pausen/Toilettengänge des andern)
- Es darf zu keine Verzögerung bei der Alarmweiterleitung kommen, BMZ piepst Alarm – sofort wird die Feuerwehr gerufen.
(es gibt zwar eine sogenannte Erkundungszeit*, aber ob das sinnvoll ist wenn es wirklich brennt und bei Ihnen Personen gefährdet werden können halte ich für fraglich und hängt auch von Ihrer Baugenehmigung ab)
Eine nicht besetzte BMZ mit einer Alarminformation über z.B. Telefon an die Techniker (Aussage 2) die dann die Feuerwehr rufen halte ich für nicht zulässig und auch mit zu vielen Risiken behaftet.
MfG
Wolfgang Cordier
* Erkundungszeit VDE 0833-2:2000-06 (habe leider keine aktuellere Version zur Hand daher bitte prüfen ob so noch gültig)
Punkt 6.4.2.3 Betriebsart PM - Brandmeldeanlagen mit personellen Maßnahmen zur Fehlalarmvermeidung
--Auszug---
Bei der Überprüfung des Alarmzustandes durch Personen wird die Weiterleitung von Brandmeldungen an eine
hilfeleistende Stelle verzögert. Dabei müssen die nachfolgenden Bedingungen eingehalten werden:
– Die Verzögerung darf nur während der Zeit der Anwesenheit von Personen wirksam sein.
– Die Quittierung der einlaufenden Meldungen muß innerhalb 30 s erfolgen.
– Ohne Quittierung muß die Meldung spätestens nach 30 s weitergeleitet werden.
– Die maximale Erkundungszeit darf nach der Quittierung 3 min betragen.
– Bei Eingang einer weiteren Meldung während der Erkundungszeit muß die Übertragungseinrichtung unver-
zögert angesteuert werden.
– Das Einschalten der Verzögerung der Weiterleitung darf nur manuell möglich sein; das Ausschalten muß
automatisch erfolgen, wobei die Möglichkeit des manuellen Ausschaltens zusätzlich gegeben sein muß.