Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
ich bitte Sie um Ihre Antworten bei folgendem Problem.
Bei dem Umbau eines MFH werden über das gesamt Wohnhaus nur die Wohnungen geändert, die sich links vom Treppenraum befinden, außerdem wird das Dachgeschoss ausgebaut. In meinem BS-NW fordere ich die Wohnungseingangstüren der geänderten Wohnungen dvs auszuführen. Für die Wohnungen, die nicht geändert werden besteht Bestandsschutz, was ich auch im BS-NW beschreibe. Ich schreibe im BS-NW ausdrücklich, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Ertüchtigung der anderen Türen besteht, ich es jedoch dringend empfehle. Dadurch bin ich in eine heftige Diskussion mit dem Eigentümer (eine Wohnbaugesellschaft) geraten, da mir unmissverständlich mitgeteilt wurde, dass ich diesen Absatz der „dringenden Empfehlung“ aus meinem BS-NW zu entfernen habe, andernfalls wird es Konsequenzen haben. In diesem Telefonat wurde mir ebenfalls mitgeteilt, dass in den Wohnungen in denen Bestandsschutz besteht keine Rauchmelder eingebaut werden, auch nicht im Jahre 2017. In meinem Nachweis hatte ich den Hinweis, dass Bestandswohnungen bis Ende des Jahres 2017 mit Rauchwarnmeldern nachgerüstet werden müssen und dass für die Durchführung der Eigentümer des Gebäudes verantwortlich ist. Auch hier soll ich dazu gezwungen werden, diesen Absatz aus meinem BS-NW zu entfernen.
Wie würden Sie sich in diesem Fall verhalten, in dem es anscheinend nur ums Prinzip geht. Zur Info es handelt sich um insgesamt 3 Türen, für die ich diese "unbegründete" dvs Empfehlung abgegeben habe.
Mit gespannten Grüßen auf Ihre Antworten
Stefan Klaus