Hallo,
habe ein Verständnisproblem:
GKL 5, Art. 26 (2)
"Nichttragende Außenwände ... aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind..."
Also bei Holzständerbauweise oder Holztafelbauweise (nichttragend)
- Wandstücke mit weniger als 1,0 m Breite zwischen Fenstern sind in dieser Bauweise unzulässig, weil nicht raumabschließend (DIN 4102/4, Tab. 52+53)???
- Abweichungsantrag und DIN 4102/4, Tab. 50 anwenden
"tragende nichtraumabschließende Wände .." ???
Gruß
henoch