Lagerbehälter, Abgabeeinrichtungen sollten einen Abstand zum Grundstück von 5 m haben oder durch die von Ihnen genannten feuerhemmenden Wände geschützt sein. Auch dürfen sich explosionsgefährdete Bereiche nicht auf das Nachbargrundstück erstrecken. Es spielen aber noch weitere Faktoren eine Rolle, wie z.B. die Lagermenge und die Art des/der Kraftstoffe.
Außerdem stellt sich die Frage, ob der Bebauungsplan eine derartige Grenzbebauung zulässt bzw. ob die Tankstelle als Gebäude oder bauliche Anlage mit Wirkung eines Gebäudes angesehen werden kann (dazu kenne ich die situation vor ort nicht).
Weitere Hinweise finden Sie in der die GefStoffV konkretisierenden TRGS 751 (www.baua.de)