Hallo,
Entschuldigung, das habe ich oben wohl etwas missverständlich ausgedrückt:
Die von der DB erwünschten Abstandsflächen zu den Oberleitungsmasten (7m) werden hier eingehalten.
Bzgl. Laubengang: Danke für die Info!
Hier stand dann auch die Frage bzgl. Brandwand im Raum wegen der GG-Bebauung. Jedoch wird ja Art. 28 BayBO erfüllt, da ein Abstand von mind. 5m gesichert ist. Es stehen keine weiteren Gebäude in unmitterlbarer Nähe.
Seh ich das Richtig, dass die Fenster dann entsprechend die Feuerwiederstandsdauer der Wände aufweisen muss.
d.h. die Fenster in den Wohnungswände entspr. der Gebäudeklasse und die Fenster in der Laubengangaußenwand keine Anforderung?
Besten Dank für ein Feedback!
Gruß
HF