Stop.
Bevor alle aneinander vorbei reden:
NRW (BaAu-Rat.de, WEG-Fuzzi):
§ 134 (4) S.1 SBauVO: "In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden"
Bayern (Peter_Frei, Feuer-Hewi):
§ 17 (4) S. 1 GaStellV: "(4) 1In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden."
Man beachte den kleinen Unterschied.
im Übrigen: Das Urteil ist ja (zumindest juristisch) sonnenklar und zeigt (sorry) die Rückständigkeit des Bauministeriums in NRW: Zig ministerielle Schreiben (gut gewollt), aber sinnvoll mal die GaV anpassen: nee, geht nicht. Lieber eine Großverordnung (SBauVO) mit all dem alten Sums.
Gruß
Werner Müller