Sehr geehrte Kollegen,
Dächer von Anbauten müssen bekanntermaßen (BayBO Art. 30 Abs. 7) bei einer Brandbeanspruchung von unten die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben, wenn sie an Außenwände ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen.
Interpretiere ich Abs. 7 richtig,
1.) dass für Außenwände eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend Art. 26 Abs. (Außenwände) von "feuerhemmend" auch bei Gkl. 4 und 5 ausreichend ist, da ja - im Gegensatz zum Fall des feuerwiderstandsfähigen Daches - keine Forderung besteht, dass die Feuerwiderstandsfähigkeit der Außenwand den tragenden und aussteifenden Bauteilen des Gebäudes entsprechen muss.
Auch wenn es für tragende Außenwände kaum eine Bedeutung hat, ist es doch nicht unerheblich, ob z.B. eine F30 statt F90-verglasung ohne Abweichung zulässig ist?
2.) dass sich die Feuerwiderstandsfähigkeit des Daches auf die jeweilig zuzuordnende Decke im Gebäude bezieht? Z.B. Gkl. 3 Hanglage, Kellergeschoss steht hangabwärts heraus --> d.h. Anforderungen wie Kellerdecke F90 und nicht wie Geschossdecken F30.