kurze Gegenfrage zur Sachverhaltsklärung:
2. RW als baulicher RW oder 2. RW n. Bauordnung ohne Anforderung "baulich"?
sind arbeitschutzrechtliche Faktoren im spiel?
im Fall "2. RW n. Bauordnung" ist die Antwort von Nini zutreffend! - keine Rechtsgrundlage für eine derartige Forderung; ist nirgends definiert, wie die Öffnung verschlosen ist; sie muss sich nur ohne Hilfsmittel öffnen lassen;
vergleichtbar mit einer Balkontür, die ja auch eine Hebe-Schiebetür sein darf;
muss er "baulich" sein, wäre dies etwas anderes;
mfg
der Feuerteufel