Hallo Kollegen,
mich würden Meinungen zu folgendem Fall interessieren:
Ich habe einen Nachweis erstellt zum Neubau eines kleinen Feuerwehrhauses. Im Hanggeschoss befindet sich ein kleiner Versammlungsraum mit 50 m² Fläche, der nicht bestuhlt auch als z.B. Dorf-Disco genutzt werden soll. In meinem Nachweis führt der 1. RW hangabwärts direkt ins Freie, der 2. RW entgegengesetzt (also Hangseitig) in einen Treppenraum und ein Geschoß darüber (EG) ins Freie.
In diesem EG befinden sich die Räumlichkeiten der Feuerwehr, die man nicht abschließen kann oder will. Ein Fluchttürwächter wäre hier die einfachste und gangbare Lösung, aber das will man nicht (weil man scheinbar der eigenen Dorfjugend zu viel kriminelle Energie zutraut). Nach über einem Jahr kommt man jetzt zu mir und möchte dass ich meinen Brandschutznachweis aufgrund der Aussage eines "Kollegen" anpasse. Man hätte sich eine zweite Meinung eingeholt (ohne je mit mir darüber gesprochen zu haben). Der Kollege sagt, dass das Fenster direkt(!) neben dem 1. RW als 2. RW ausreichend sei.
Ich vertrete ansonsten die Meinung, dass bei solchen kleinen Nutzungen ein Ausgang ins Freie im Sinne des Sicherheitstreppenraums ausreichend ist, aber nicht in einem solchen Fall. In dem Raum können sich aus meiner Sicht und in Anlehnung an §1(2)VStättV bis zu 100 Personen aufhalten. Selbst wenn dies unrealistisch ist und es sich "nur" um 60 bis 80 Personen handelt, ist aus meiner Sicht ein zweiter entgegengesetzt liegender RW notwendig, zumal er ja sogar vorhanden ist. Die verschlossene Türe im EG, die einfach nur einen Fluchttürwächter erhalten müsste, könnte aus meiner Sicht sogar zur tödlichen Falle (Sackgasse) werden.
Ich bitte um Meinungen.
Gruß PF