Mittlerweile habe ich bzgl. dem o.g. BV einen Besprechungstermin mit der zuständigen Genehmigungsbehörde gehabt und wollte die Ergebnisse kurz mitteilen:
Um möglichst ohne Abweichungen auszukommen hat die Behörde zur Einordnung der Gebäudeklasse folgenden Vorschlag gemacht:
Obwohl das Untergeschoss kein Kellergeschoss im Sinne der BayBO ist, soll zur Ermittlung der Fläche der Nutzungseinheiten nur die Aufenthaltsräume (Einliegerwohnung, 2. NE) herangezogen werden, nicht das gesamte Geschoss. Die klassischen hangseiteigen Kellerräume, Haustechnik, etc. nicht. Ich schaffe es dann gerade so (mit ein paar Abänderungen) die 400qm nicht zu überschreiten.
Nach meiner Einschätzung sieht dies zwar die Bauordnung so nicht vor.
(Ich war immer der Auffassung entweder Keller, dann Fläche nicht mit einbeziehen, wenn oberirdisches Geschoss dann voll mit einbeziehen)
Aber wenn die Behörde diese Argumentation zur Einordnung in die GK 1 akzeptiert, bzw. selbst sogar vorschlägt, kommt das mir ganz recht.
Ich erspare mir und den Bauherren doch einige Abweichungen, auch wenn ich es rein bauordnungsrechtlich etwas grenzwertig sehe.
Viele Grüße
OG