Brandschutzmaßnahmen müssen den Gesetzen entsprechen, das ist die Landes-bauordnung und geg. zuzuziehende ETBs. Das hat der Rechtsstaat so an sich.
Gesetze werden "verhandelt". Ein Entwurf kommt von der Obersten Bauaufsicht, dann gibt es ein Anhörungsverfahren bei Behördenorganisationen, Verbänden und Kammern, dann geht es in den Misisterien herum und wird dann in den Landtag eingebracht. Dann kann es nochmal eine Anhörungsrunde schriftlich und/oder auch mündlich geben, dann beschließt das Hohe Haus. Bei den Dächern hat man sich wegen der vielfachen guten Erfahrung mit Holzdächern (brennen durch lange bevor sie umfallen) entschlossen, auf Anforderungen zu verzichten ("B 2"). Schon dann, wenn man Stahl-Aussteifungsrahmen zwischen die Hölzer stellt, ist das Brandverhalten ("Einsturzverhalten") völlig
a n d e r s und kann durchaus gefährlich weil unangekündigtes Versagen sein.
Und so kam heraus, daß Dächer (schräge Oberflächen vorausgesetzt) "B 2" sein dürfen. Wir haben über das "Nur Dach Haus" (erdgeschossige Halle usw.) lange verhandelt, das war aber weder bei der ARGEBAU noch der Hess. Reg. zu erreichen. Eine wesentliche Lockerung und Klarstellung gabe es mit dem "Verkaufsmarkterlaß", bei dem festgestellt wurde, daß auch diese Dächer nur "B2" sein müssen, nur die Wände müssen F 30 sein (was dann auch nicht so einen Sinn macht, wenn die Nagelbrettbimder einfallen).
Wir arbeiten an den nächsten Novellen weiter mit, mal sehen, was wir Zug um zug erreichen. mfg Schächer / Hessen