Hallo Forum,
ich habe eine Frage zur ehem. "Garagenverordnung".
Ein Gebäude (Stahlkonstruktion 20m x 40m) wird durch Trennwände aus Trapezblechen in einzelne Garagen unterteilt.
Es werden durch die Trennwände insgesamt 20 Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils 38,4 m² gebildet.
Können die Garagen als Kleingaragen bewertet werden, da die Nutzfläche weniger 100 m² beträgt ?
Die Garagen haben jeweils ein eigenes Garagentor mit Schlupftür, durch die Trapezblech-Trennwände werden jeweils separate Rauchabschnitte gebildet. Die Anforderungen an Trennwände von Kleingaragen (Nichtbrennbar) wird erfüllt.
Die Nutzfläche von Garagen ist definiert als Summe aller miteinander verbundenen Stellflächen und der Verkehrsflächen. Da die einzelnen Boxen/Garagen nicht miteinander durch Verkehrsflächen in Verbindung stehen ist aus meiner Sicht eine Beurteilung als Aneinanderreihung von Kleingaragen zulässig, oder ??
Freue mich auf Éure Einschätzung !
Schöne Grüße
Stefanie