Hallo Bau-Rat.de,
wieso wird der § 19 PrüfVBau nicht so angewendet, wie er dasteht? In welcher Form wird dagegen angeblich verstoßen? Mir ist jedenfalls nichts dergleichen bekannt (und ich behaupte mal, ich habe da einen ganz guten Überblick).
Die Art der Würdigung ist übrigens nicht vorgeschrieben, und die Folgen der Würdigung müssen weder schriftlich noch sonst irgendwie dokumentiert werden.
Und noch ein Hinweis zu 3.:
Der Satz "Es ist nach der Landesbauordnung Sache des Entwurfsverfassers, einen "vollständigen und brauchbaren" Entwurf zu erstellen und auch die Arbeitsergebnisse von Fachplanern in seinen Entwurf einzuarbeiten, bevor damit der Bauantrag gestellt wird" ist zwar nicht falsch, aber in Bayern nur die erste Hälfte der Wahrheit.
Anders als in anderen Bundesländern unterscheidet die BayBO sehr deutlich in zwei Entwurfsverfasser: Denjenigen, der den Genehmigungsplanung erstellt, und denjenigen, der die Ausführungsplanung macht.
Zum Zeitpunkt der Baugenehmigungen müssen die Fachplanungen also weder vorliegen noch aufeinander abgestimmt sein. Sie Fachplanungen müssen auf den Eingabeplänen zur Baugenehmigung beruhen, und jeder Fachplaner muss auf den selben Grundlage planen. Aber nicht zum Zeitpunkt der Genehmigung.
Erst derjenige Entwurfsverfasser, der die Ausführungsplanung macht, führt die einzelnen Fachplanungen wie Genehmigungsplanung, Brandschutz, Klima, Elektro usw. wieder zusammen.
Sollte das wieder abgeschafft werden, müsste die Bauvorlagenverordnung geändert und die Bescheinigung Brandschutz I schon zum Zeitpunkt der Baugenehmigung (so wie es früher war) vorgelegt werden.
Wollte man das ändern, würde einer der großen, wenn nicht gar der entscheidende Vorteil, den das Sachverständigenverfahren in Bayern gegenüber anderen Bundesländern hat (nämlich, dass man mit der Fachplanung erst dann beginnen braucht, wenn man bereits eine rechtskräftige Baugenehmigung hat; das hat vor allem für Investoren vielfältige finanzielle und zeitliche Vorteile) zunichte gemacht.
Gruß
Alexander Vonhof