Da sich die beiden Regierungsparteien bei der Novellierung der LBO, LBOAVO Anfang 2010 nicht auf die Anforderungen an Brandschutznachweisersteller einigen konnten, wurde dieser Punkt ersatzlos aus dem Entwurf gestrichen und nicht in die überarbeitete LBO übernommen!
Aktuell gibt es nur in der VStättVO und in den Hinweisen zum Brandschutz in Krankenhäusern, die konkrete Forderung zur Erstellung eines Brandschutznachweises.
In der VkVO und der IndBauRL müssen die Bauvorlagen die erforderlichen Angaben zum Brandschutz enthalten, was quasi auch wieder auf einen Brandschutznachweis hinaus läuft.
Bei dem Klärwerk der GKL 3 ist sicher hilfreich, dass an Sonderbauten nach § 38 LBO besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt, aber auch Erleichterungen zugelassen werden können.
Ordentliche Angaben in der Baubeschreibung und ev. erforderliche Eintragungen in den Planunterlagen dürften bei dem Kläranlagengebäude sicherlich ausreichen.
Gruß
Hannes