Hallo miteinander,
ein Bauherr möchte eine alte Schreinerwerkstatt als Wintereinstellplatz für Fahrzeuge (Wohnmobil, Oldtimer, etc...)
vermieten (Bayern). Für mich stellt sich nun die Frage ob dann eine Garage im Sinne der GaStellV vorliegt. In § 18 Nr (3) steht u.a.
"gilt nicht für Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge". Mit der Garagennutzung ist nach meiner Auffassung auch eine bestimmte Frequentierung verbunden.
Ist im Sinne des §18 GaStellV die oben beschriebene "saisonale Einlagerung" von Fahrzeugen somit als "Lagerraum für Kraftfahrzeuge" zu sehen und somit das Abstellen von KFZ in "anderen Räumen als Garagen" zulässig? Muss dann auch die Batterie abgeklemmt werden, nach §18 (3) gilt das ja nur für Arbeitsmaschinen?
Für ihre Einschätzungen wäre ich dankbar...
Viele Grüße
O. Gebhardt