Hallo Forum,
wenn ich bei einer Industrieanlage die LöRüRl anwenden muss, da dort u.a. wassergefährdende Stoffe oder wassergefährdende Löschmittel eingesetzt werden müssen, bestimmt sich das erforderliche Vollumen des Rückhaltebeckens, nach meiner Meinung, auf die größte zusammenhängende Einzellagerfläche und die dort gelagerten Stoffe / Mengen. Ein Rückhaltebecken für alle Lagerflächen, kann ich aus der Richtlinie nicht erkennen.
Situation: In der Anlage sind mehrere einzelne Lagergebäude mit wassergefährdenen Stoffen, die untereinander einen Abstand >5 m haben.
Ich sehe es so, dass ich nach der größten Lagermenge meine Berechnung für das Rückhaltebecken ausrichte. Es sollte davon ausgegangen werden können, dass von einem Brand nur in ein Lager betroffen ist. Der Brand von mehreren Lägern gleichzeitig ist nicht anzusetzen (Bei Brandstiftung könnte das natürlich der Fall sein, doch da setzen unser Baurecht und die Möglichkeiten der FW ja bekanntlich aus).
Liege ich da richtig, oder gibt es irgendwo versteckt oder per gerichtlicher Auslegung eine andere Meinung?
mfg
der Feuerteufel