Dank für die Antworten.
Ich möchte davon angeregt noch einige Gedanken ergänzen:
Im Punkt 6.1 der IndBauRL geht es um Brandabschnittsgröße in Abhängigkeit vom Feuerwiderstand der Tragkonstruktion (auch tragende Decken), der Geschossigkeit und der "Infrastruktur".
Bei Mehrgeschossigkeit mit tragenden Decken macht eine Aussage zur Brennbarkeit von Unterdecken (ungleich tragende Decke) mit Blick auf ein bestimmtes Schutzziel Sinn.
Hier ist die Definition einer Unterdecke leicht (s. C.Lammer).
Beim Spezialfall der Ein- und Erdgeschossigkeit ist sodann oftmals keine tragende Decke vorhanden.
Sodann sollte es auch keine Unterdecke, im Sinne 6.1.3, geben können, oder?
In diesem Sinne wäre eine oben benannte PUR-Kühlhausdecke ggf. keine Unterdecke im Sinne der IndBauRL, 6.1.3, weil sie eine nichttragende Decke ist und "nur" den Raumabschluss erzielt.
An die nichttragenden Bauteile werden hier ja keine Anforderungen gestellt.
Sicher bin ich mir da nicht.
C.Lammer sieht als Definitionsmerkmal für eine Unterdecke den Raumabschluss, aber in Verbindung mit einer "Rohdecke" die sodann tragend wäre.
Die "Rohdecke" könnte sodann ja auch ein Binder sein?
U.Drechsler sieht dies das strigenter: Kühlhausdecke ungleich Dach ist sodann Unterdecke.
Ergänzend: Die Forderung 6.1.3 "nichtbrennbare Unterdecken" findet im Abschnitt 7 der IndBauRL keine so direkte Entsprechnung.
Warum eigentlich?
Ich vermute wegen dem Zusammenhang von Geschossigkeit und "tragender Decke".
Selbstverständlich ist die Brennbarkeit einer PUR-Decke bei einer Risikobetrachtung zu beachten!
In der obigen Fragestellung bzw. Diskussion geht es mir aber zunächst um die Klärung der Frage:
Verstoße ich mit einer B1, PUR-Kühlhausdecke, bei der oben beschriebener Bauweise, gegen Punkt 6.1.3 der IndBauRL (Befreiungstatbestand ja oder nein?)?