Hallo,
in der M-HHR, Ziffer 6.4.1, wird beschrieben, dass eine Vollüberwachung der Brandmeldeanlage in Räumen, Installationsschächte und –kanäle sowie Hohlräume von Systemböden und Unterdecken vorzusehen ist.
In den Erläuterungen heißt es dazu, dass diese Bereiche "nach den für den Vollschutz maßgeblichen technischen Regeln überwacht werden" müssen. Weiter ist DIN VDE 0833-2 als maßgebende Richtlinie benannt.
Die VDE 0833-2 lässt nun aber Ausnahmen vom Überwachungsumfang für bestimmte Systemböden zu.
Den Vollschutz und somit das Anforderungsprofil der M-HHR erfülle ich also auch weiterhin, obwohl Hohlböden doch nicht überwacht werden?
Meiner Meinung nach ja, was meint das Forum?
Gruß
S. Huber