In Teil 1 der Sonderbauverordnung für das Land NRW sind die Vorschriften für Versammlungsstätten enthalten. Nach § 9 (3) dieser Vorschrift müssen Türen im Verlauf von Rettungswegen in Fluchtrichtung aufschlagen.
Der Teil 2 dieser Vorschrift enthält Regelungen für Beherbergungsstätten. In § 49 sind Vorschriften für Rettungswege von Beherbergungsstätten zusammengefasst. Diese Vorschrift enthält Angaben zum 1. und 2. Rettungsweg und das an Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie durch beleuchtete Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen ist.
In den Vorschriften für Beherbergungsstätten ist nicht die Forderung enthalten, dass die Türen im Verlauf der Rettungswege wie: Türen in Fluren, Türen von Fluren zum Treppenraum und Türen vom Treppenraum ins Freie in Fluchtrichtung aufschlagen müssen.
Wenn auch bei Beherbergungsstätten bei weitem nicht so viele Personen zeitgleich auf die Rettungswege angewiesen sind, wie bei Versammlungsstätten, so kann es nach meinem Dafürhalten nur richtig und angemessen sein, wenn auch in Beherbergungsstätten die Türen im Verlauf der Rettungswege in Fluchtrichtung aufschlagen.
Gegebenenfalls könnte man hier auf die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung vom 12.08.2004 zurückgreifen. Danach
müssen sich Türen von Notausgängen nach außen öffnen lassen.
Zu beachten sind auch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" vom 16. August 2007. Danach müssen sich Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen leicht öffnen lassen und in Fluchtrichtung aufschlagen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein 3geschossiges Gebäude, dass für die Unterbringung von Jugendlichen als Beherbergungsstätte genutzt wird. Für dieses Gebäude sind mit verschiedenen Abweichungen und Kompensationsmaßnahmen 30 Gastbetten bauaufsichtlich genehmigt (nach dem Baurecht von NRW ein sogenannter kleiner Sonderbau).
Durch das Vorhaben, jetzt > 36 Gastbetten einzurichten, wird das Objekt aufgrund § 68 (1) Nr. 11 BauO NRW ein sogenannter großer Sonderbau.
Kann man aufgrund der oben angesprochenen Vorschriften für Beherbergungsstätten (Teil 2 der SBauVO NRW) und in Anbetracht der arbeitsrechtlichen Regelungen (Arbeitsstättenverordnung und ASR A2.3) ohne weiteres akzeptieren, dass in einer Beherbergungsstätte mit > 36 Gastbetten die Türen im Verlauf der Rettungswege "nicht" in Fluchtrichtung aufschlagen.
Gibt es bezüglich dieses Punktes Erfahrungen? Wie wird dieser Sachverhalt von anderen Stellen bewertet und betrachtet? Für entsprechende Beiträge wäre ich dankbar.